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Integrationsamt

Integrationsamt
Die Aufgabe des Referates besteht im Wesentlichen in der Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe und der Durchführung des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen.
Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, auf wenigstens 5 v. H. der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber mittels des offiziellen elektronischen Anzeigeverfahrens ELAN. Fragen dazu können per Mail an iw-elan@iwkoeln.de gestellt werden.
Die Ausgleichsabgabe ist vom Arbeitgeber jährlich rückwirkend bis zum 31. März des Folgejahres an das Integrationsamt zu entrichten.
Höhe der Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe ist gestaffelt:- Erfüllungsquote 3 bis unter 5 Prozent = 140 Euro
- Erfüllungsquote 2 bis unter 3 Prozent = 245 Euro
- Erfüllungsquote 0 bis unter 2 Prozent = 360 Euro
Die Ausgleichsabgabe wird auf der Basis einer jahresdurchschnittlichen Berechnung ermittelt.
Sonderregelungen
Für Kleinbetriebe erfolgt eine gesonderte Staffelung:- bei bis weniger als 40 Arbeitsplätzen sind 140 Euro pro Monat zu zahlen, wenn jahresdurchschnittlich weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird
- bei bis weniger als 60 Arbeitsplätzen sind 140 Euro pro Monat zu zahlen, wenn jahresdurchschnittlich weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden und 245 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen
Sonderregelungen gelten ebenfalls für öffentliche Arbeitgeber des Bundes:
- Pflichtquote beträgt weiterhin 6 Prozent, wenn diese im Oktober 1999 erfüllt wurde
Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen
Durch die Vergabe von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen haben Arbeitgeber die Möglichkeit, den Zahlbetrag zu vermindern. Die Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen ist im § 223 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) geregelt. 50 Prozent der von Werkstätten erbrachten Arbeitsleistungen können auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Materialkosten werden nicht berücksichtigt.
SäumniszuschlägeFür rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 Sozialgesetzbuch IV. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent des rückständigen Betrages.
Verfahrensweise bei der Ausgleichsabgabe
Der Arbeitgeber hat bis zum 31. März für das vorangegangene Jahr bei der für seinen Sitz zuständigen Agentur für Arbeit unter Beifügung einer Durchschrift die Anzeige zu tätigen.
Wurde die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber mittels des offiziellen elektronischen Anzeigeverfahrens ELAN oder der von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten amtlichen Vordrucke.
Die Ausgleichsabgabe ist vom Arbeitgeber an das Integrationsamt zu entrichten.
Hierbei ist zu beachten, dass der 31. März das Datum ist, an welchem der ausstehende Betrag dem Integrationsamt zur Verfügung stehen muss. Fristverlängerung kann nicht gewährt werden. Ist ein Arbeitgeber mehr als 3 Monate im Rückstand erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge und betreibt die Einziehung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Bankverbindung des Integrationsamtes lautet:Landesbank Hessen-Thüringen
BIC: HELADEFF820
IBAN: DE26 8205 0000 3004 4442 16Um eine problemlose Zahlungszuordnung zu gewährleisten, ist die Angabe des Verwendungszwecks einschließlich der Betriebsnummer wichtig: "640 - 8stellige Betriebsnummer - AAG - Jahr der Erhebung (xxxx)"
Leistungen des Integrationsamtes nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) i. V. m. Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV):
Leistungen an schwerbehinderte Menschen § 185 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX
- für technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV)
- zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV)
- zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz (§ 21 SchwbAV)zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV)
- zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 24 SchwbAV)
- in besonderen Lebenslagen (§ 25 SchwbAV)
- Arbeitsassistenz (§ 17 Abs. 1a SchwbAV)
Leistungen an Arbeitgeber § 185 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX
- Leistungen zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 15 SchwbAV)
- zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26 SchwbAV)
- für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sein können (§ 27 SchwbAV)
- Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen (§ 16 SchwbAV)
Leistungen an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen sowie an Inklusionsbetriebe § 185 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX
- zur notwendigen psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen (§ 28 SchwbAV) sowie an Träger von Inklusionsbetrieben (§ 28 a SchwbAV)
Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben § 160 Abs. 5, 1. Halbsatz SGB IX
- Leistungen zur Schaffung, Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung für Werkstätten für behinderte Menschen und Wohnstätten für behinderte Menschen (§ 30 SchwbAV)
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dadurch sollen behinderungsbedingte Nachteile schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt ausgeglichen werden. Das Integrationsamt hat deshalb im Kündigungsschutzverfahren alle Möglichkeiten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes auszuschöpfen. Die Entscheidung ist unter Abwägung der jeweils berechtigten Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Menschen zu treffen.
Jahresbericht 2021
Über unsere Aktivitäten informiert der „Bericht des Integrationsamtes Thüringen über die Durchführung der Aufgaben im Bereich Schwerbehindertenrecht im Jahr 2021“
Kontakt
Referatsleiter
Peter Lange
Telefon: 0361 57331 5400
Fax: 0361 57331 5366
integrationsamt@tlvwa.thueringen.de