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Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind Bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten. Genehmigungspflichtige Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Die Ausführungsgenehmigung wird vom Thüringer Landesverwaltungsamt erteilt, soweit der Antragsteller seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche Niederlassung in Thüringen hat oder, wenn der Antragsteller seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, der Fliegende Bau in Thüringen erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
Zu den Fliegenden Bauten gehören z. B. Tribünen, Bühnen, Reklametürme, Zelthallen, Zirkuszelte, Tragluftbauten, Fahrgeschäfte (Riesenräder, Karusselle), Belustigungsgeschäfte (Irrgärten), sowie Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte.
Kontakt
Ansprechpartner
Andreas Krex
Telefon: 0361 57332 1965
Fax: 0361 57332 1961
fliegende.bauten@tlvwa.thueringen.de