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Führen des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse
Die zuständige Stelle nach BBiG ist verpflichtet ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu führen, in das jeder Ausbildungsvertrag im Zuständigkeitsbereich einzutragen ist.
Dieses dient uns als Grundlage für die Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung sowie der Planung von Prüfungen.
Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Gleiches gilt bei wesentlichen Änderungen des Inhalts des Ausbildungsvertrages.
Die Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses ist von uns vorzunehmen, wenn
- der Berufsausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz und der entsprechenden Ausbildungsordnung entspricht,
- die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildungspersonals sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und
- für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
Darüber hinaus ist die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Für eine Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
- Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
- Ausbildungsvertrag
- Ausbildungsplan
- Nachweis über die Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz
- Abiturzeugnis (nur bei verkürzter Ausbildungsdauer)
Kontakt
Beraterin nach Berufsbildungsgesetz
Nicole Blankenburg
Telefon: 0361 57332 1229
Fax: 0361 57332 1234
nicole.blankenburg@tlvwa.thueringen.de
Berufsausbildungsverträge
Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit dem Auszubildenden einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern eine unterzeichnete Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen.
Ein Umschulungsverhältnis kommt in Frage, wenn der Umzuschulende vorher bereits beruflich tätig war. Ein Berufsabschluss für diese Tätigkeit ist nicht erforderlich. Nimmt jemand im unmittelbaren Anschluss an seine Berufsausbildung erneut eine Berufsausbildung auf, ist diese Maßnahme Berufsausbildung (Zweitausbildung) und nicht Umschulung. Das Gleiche gilt, wenn er die Berufsausbildung aufgibt und sich in einem anderen Beruf ausbilden lässt. Die Abgrenzung, ob eine Umschulung oder eine Berufsausbildung vorliegt ist wichtig, weil nur im Falle der Berufsausbildung die §§ 10 - 26 BBiG zur Anwendung kommen. Die Beteiligung eines weiteren Kostenträgers oder Rehabilitationsträgers (z. B. Arbeitsamt, Bund) ist für das Zustandekommen eines Umschulungsverhältnisses unerheblich. Bei Wiedereingliederung von Soldaten auf Zeit werden in den Ausbildungsberufen Umschulungsverträge geschlossen.
Es stehen Ihnen zwei Musterausbildungsverträge zur Verfügung. Diese sind dem Geltungsbereich der Tarifverträge zugeordnet.
Die Grundeinstellung der Verträge enthält die Formulierungen in der weiblichen Fassung. Diese können durch Anklicken der zu verändernden grau hinterlegten Wörter entsprechend umformuliert werden.