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Verwaltungsfachangestellte/r

Verwaltungsfachangestellte/r
Allgemeine Berufsinformationen
Azubis dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für den Ausbildungsberuf geeignet und die Zahl der Azubis in angemessenem Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze und zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
Wenn die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit nicht vermittelt werden kann, gilt eine Ausbildungsstätte als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden können (bspw. durch Kooperationen oder Gastpraktika) – diese Maßnahmen müssen ausdrücklich im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Eine Kopie einer dementsprechenden Kooperationsvereinbarung ist mit dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorzulegen.
Wo erstmals ausgebildet oder nach längerer Unterbrechung ausgebildet werden soll, erfolgt vorher eine Eignungsfeststellung vor Ort.
Die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten – Landes- und Kommunalverwaltung – ist eine duale Berufsausbildung. Das bedeutet, dass die für den Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten an zwei verschiedenen Ausbildungs- bzw. Lernorten, nämlich in der Ausbildungsbehörde (praktische Ausbildung) und in der Berufsschule (theoretische Ausbildung) vermittelt werden.
Praktische Ausbildung
Zur praktischen Ausbildung zählen die Ausbildung in der Ausbildungsbehörde sowie eventuell vereinbarte Gastausbildungen als auch die in der Ausbildungsordnung des Berufes vorgesehenen dienstbegleitenden Unterweisungen von 420 Unterrichtsstunden über die gesamte Ausbildungs-dauer. Die gesamte praktische Ausbildung ist durch den Ausbildenden gemäß (Ausbildungsordnung vom 19. Mai 1999 i. V. m. Thüringer Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten vom 21. Juni 2001) zu organisieren. Die Ausbildungsordnung legt die Fertigkeiten und Kenntnisse fest, die für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit nötig sind, fest (Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit). In der Ausbildungsbehörde ist ein betrieblicher Ausbildungsplan (sachliche und zeitliche Gliederung), der sich aus der Ausbildungsordnung ergibt, zu erstellen. Die Durchführung der dienstbegleitenden Unterweisungen (dbU) wird kostenpflichtig von der Thüringer Verwaltungsschule (TVS) in Weimar angeboten.
Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung findet in der Berufsschule nach Lehrplan (Handreichung Verwaltungsfachangestellter) statt.
Die Beschulung erfolgt an folgenden Berufsschulen
- Staatliche Berufsbildende Schule Wirtschaft/Verwaltung Gera "Dr. Eduard Amthor"
- Staatliches Berufsschulzentrum Kyffhäuserkreis
- Berufsbildungszentrum Meiningen
- Staatliche Berufsbildende Schule für Wirtschaft/Verwaltung und Ernährung Weimar "Friedrich Justin Bertuch"
Das für Sie geltende Einzugsgebiet können Sie dem Thüringer Berufsschulnetz entnehmen.
Die Anmeldung zur Berufsschule nehmen Sie bitte zeitgleich mit dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vor.
Für einen verkürzten Ausbildungsgang bzw. Umschulungen findet eine gekürzte theoretische Ausbildung an der Thüringer Verwaltungsschule statt.
- Eignungsfeststellung der Ausbildungsstätte und des/der Ausbilder/s durch die zuständige Stelle
- Abschluss des Berufsausbildungsvertrages mit Beantragung der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
- Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule
- Anmeldung bei der Thüringer Verwaltungsschule zum dbU
Nachteilsausgleich für behinderte Prüfungsteilnehmer
Behinderten Prüfungsteilnehmern sind auf Antrag die der Art und Schwere ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Verschiedene Formen des Nachteilsausgleiches (z. B. Zeitverlängerung, bestimmte Hilfsmittel, separater Prüfungsraum, Begleitperson) kommen in Betracht. Ausschlaggebend ist die Art der Behinderung. Der Antrag auf Prüfungserleichterung ist gemeinsam mit der Kopie des Schwerbehindertenausweises und des Feststellungsbescheides nach SGB IX schriftlich an die zuständige Stelle zu richten.
Externe/r Prüfungsteilnehmer/in
Gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 BBiG sind zur Abschlussprüfung Personen zuzulassen, die nachweisen, dass sie mindestens viereinhalb Jahre in den Aufgaben von Verwaltungsfachangestellten tätig gewesen sind.
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit erworben und alle Aufgaben entsprechend der Ausbildungsordnung ausgeübt hat.
Um eine sachgerechte Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung treffen zu können, sollten Sie eine genaue Darlegung der von Ihnen bisher wahrgenommenen Tätigkeiten einschließlich deren quantitativen Anteils an der jeweiligen Tätigkeit, der wöchentlichen Arbeitszeit und der Beschäftigungsdauer vorlegen (geeignete Nachweise sind hier insbesondere Stellenbeschreibungen, Arbeitszeugnisse, Beurteilungen und Personalmitteilungen). Sämtliche Nachweise zur Tätigkeit sind durch den jeweiligen Arbeitgeber zu bestätigen.
Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf gelten als Zeiten der Berufstätigkeit (§ 45 Abs. 2 S. 2 BBiG).
Zu den Verwaltungsfachangestellten als artverwandt, da entsprechend der Ausbildungsordnungen die fallbezogene Rechtsanwendung Bestandteil dieser Berufsausbildungen ist, gelten folgende Berufsausbildungen:
- Kaufmann/-frau für Büromanagement (nur öffentlicher Dienst – während der Ausbildung mind. 420 Stunden dienstbegleitende Unterweisungen gem. § 5 Abs. 4 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung - BüroMKfAusbV)
- Fachangestellte/r für Bürokommunikation
- Rechtsanwaltsfachangestellte/r, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r und Patentfachangestellte/r
- Sozialversicherungsfachangestellte/r
- Justizfachangestellte/r
- Fachangestellte/r für Arbeitsmarktdienstleistungen
Falls zutreffend beglaubigte Kopie des Zeugnisses über Ihren Berufsabschluss mit dem Antrag auf Zulassung vorlegen.
Von dem Zeiterfordernis von viereinhalb Jahren kann nach § 45 Abs. 2 S.3 BBiG i. V. m. § 12 Abs. 2 PO-TLVwA ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Prüfungsbewerber an einem Vorbereitungslehrgang zur Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Ausbildungsberuf, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, teilgenommen hat.
Bei einem Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit erhöhen sich die Mindestzeiten entsprechend.
Wöchentliche Arbeitszeit in Stunden/Woche
Dauer der minimalen Berufspraxis in Jahren
Dauer der minimalen Berufspraxis in Jahren bei Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang
40
4,5
4
30
6,75
6
20
9,0
8
Die Zeiten der Berufspraxis müssen bis zum Zeitpunkt der Prüfung erfüllt sein.
Aus Gründen der Rechtssicherheit kann die zuständige Stelle vor Lehrgangsbeginn prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Prüfung erfüllt sein könnten. Daher empfiehlt es sich, dass Sie bereits mit der Anmeldung zum Fortbildungslehrgang einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung als externer Teilnehmer stellen.
Kontakt
Beraterin nach Berufsbildungsgesetz
Nicole Blankenburg
Telefon: 0361 57332 1229
Fax: 0361 57332 1234
nicole.blankenburg@tlvwa.thueringen.de
Sachbearbeiter Prüfungswesen - Verwaltungsberufe
Louis Zschach
Telefon: 0361 57332 1226
Fax: 0361 57332 1234
louis.zschach@tlvwa.thueringen.de