Nachteilsausgleich für behinderte Prüfungsteilnehmer
Behinderten Prüfungsteilnehmern sind auf Antrag die der Art und Schwere ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Verschiedene Formen des Nachteilsausgleiches (z. B. Zeitverlängerung, bestimmte Hilfsmittel, separater Prüfungsraum, Begleitperson) kommen in Betracht. Ausschlaggebend ist die Art der Behinderung. Der Antrag auf Prüfungserleichterung ist gemeinsam mit der Kopie des Schwerbehindertenausweises und des Feststellungsbescheides nach SGB IX schriftlich an die zuständige Stelle zu richten.
Zulassung zur Abschlussprüfung als externe/r Prüfungsteilnehmer/in
Gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 BBiG sind zur Abschlussprüfung Personen zuzulassen, die nachweisen, dass sie mindestens viereinhalb Jahre im Beruf Fachangestellte/r für Bäderbetriebe tätig gewesen sind. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit erworben und alle Aufgaben entsprechend der Ausbildungsordnung ausgeübt hat.
Um eine sachgerechte Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung treffen zu können, sollten Sie eine genaue Darlegung der von Ihnen bisher wahrgenommenen Tätigkeiten einschließlich deren quantitativen Anteils an der jeweiligen Tätigkeit, der wöchentlichen Arbeitszeit und der Beschäftigungsdauer vorlegen (geeignete Nachweise sind hier insbesondere Stellenbeschreibungen, Arbeitszeugnisse, Beurteilungen und Personalmitteilungen). Sämtliche Nachweise zur Tätigkeit sind durch den jeweiligen Arbeitgeber zu bestätigen.
Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf gelten als Zeiten der Berufstätigkeit (§ 45 Abs. 2 S. 2 BBiG). Als einschlägige Berufe gelten alle umwelttechnischen Berufe (Ausbildungsordnung vom 17. Juni 2002).
Von dem Zeiterfordernis von viereinhalb Jahren kann nach § 45 Abs. 2 S.3 BBiG i. V. m. § 12 Abs. 2 PO-TLVwA ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Prüfungsbewerber an einem Vorbereitungslehrgang von mindestens 240 Stunden auf Grundlage eines von der Landesdirektion Sachsen in geeigneter Weise veröffentlichten Lehrplans teilgenommen hat.
Bei einem Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit erhöhen sich die Mindestzeiten entsprechend.
Wöchentliche Arbeitszeit in Stunden/Woche | Dauer der minimalen Berufspraxis in Jahren | Dauer der minimalen Berufspraxis in Jahren bei Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang |
40 | 4,5 | 4 |
30 | 6,75 | 6 |
20 | 9,0 | 8 |
Die Zeiten der Berufspraxis müssen bis zum Zeitpunkt der Prüfung erfüllt sein.
Antragsformulare Prüfungen